Zuwendungen für die Umweltwirtschaft Nordrhein-Westfalen

Bundesland: Nordrhein- Westfalen

Geldgeber: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

 

Was wird gefördert?

Die Wettbewerbsfähigkeit der Umweltwirtschaft zu stärken ist das Hauptziel des Förderprogrammes. Förderfähig sind daher Vorhaben, die zur Entwicklung von Gütern, Dienstleistungen, Technologien, Verfahren des Klima- und Umweltschutzes, Verbesserung des Wissenstransfers, Stärkung von Vernetzungen, Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie Erschließung neuer Märkte, beitragen. Hierzu zählen ebenfalls Maßnahmen, wie Umwelt- und Durchführbarkeitsstudien, Innovationsberatungsdienste, die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen für kleine und mittlere Unternehmen, Investitionen in die Verbesserung von Umweltschutz sowie für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung, Prozess- und Organisationsinnovationen, Innovationsclusterorganisation. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen kann die Förderung entweder in Form einer De-minimis-Beihilfe oder auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der so genannten AGVO, gewährt werden.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, dessen Förderbetrag bei bis zu maximal 25.000 Euro liegen kann. Der maximale Finanzierungsanteil des Förderprogrammes kann sogar bei bis zu 100 % liegen. Als zuwendungsfähig Kosten werden beispielsweise Studien und Beratungsleistungen gesehen oder Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation, in den Wissenstransfer, Netzwerke und Cluster oder in die Wirtschaftsförderung und Investitionen.

 

Wer wird gefördert?

Zur Förderung antragsberechtigt sind Unternehmen, Vereinigungen und Gesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Hierunter zählen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Kommunen, kommunale Einrichtungen und kommunale Unternehmen, eingetragene Vereine, Verbände, Genossenschaften, Stiftungen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Innovationsmittler, Innovationscluster, Landesinitiativen und ähnliche Einrichtungen, Träger beruflicher Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Wirtschafts-, Arbeitnehmer- und Regionalverbände sowie regionale Agenturen. Die Maßnahme muss im Bundesland Nordrhein-Westfalen, unabhängig vom Sitz des Unternehmens, umgesetzt werden. Besonders förderfähig sind Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft.

Stand: Januar 2018

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