Beschäftigugszuschuss

Was beinhaltet der Beschäftigungszuschuss?

Die Agentur für Arbeit unterstützt über das Jobcenter Unternehmer mit einem Zuschuss, welche langzeitarbeitslose, erwerbsfähige Arbeitnehmer mit erschwerten Vermittlungsbedingungen einstellen. Diese eingestellten Arbeitnehmer müssen dabei mindestens 18 Jahre alt sein und eine aktive Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt muss mindestens für sechs Monate erfolglos geblieben sein. Der Beschäftigungszuschuss kann zunächst für bis zu zwei Jahre gezahlt werden, eine sich anschließende dauerhafte Förderung ist möglich. Zudem können in Einzelfällen einmalige Zahlungen für den Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten – ausgenommen Investitionskosten – gewährleistet werden.

Wer gehört zur Zielgruppe des Beschäftigungszuschusses?

ArbeitgeberInnen, welche erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 18 Jahren einstellen, welche als besonders schwer vermittelbar und als Langzeitarbeitslose gelten, können einen Zuschuss erhalten.

Höhe und Laufzeit / Konditionen der Leistungen?

Die Förderung verläuft in zwei Phasen. Während der ersten Phase, die bis zu 24 Monate dauern kann, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss, der sich in der Höhe nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers richtet. Dabei kann dieser Zuschuss bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes betragen. Das bedeutet, das zu zahlende tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt einschließlich möglicher Einmalzahlungen wird als Berechnungsgrundlage benutzt. Außerdem wird der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag – ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – mit in die Berechnung einbezogen. Zusätzlich kann eine Zuschuss bis zu 200€ für eine begleitende Qualifizierung oder notwendige Kosten des Arbeitnehmers zum Aufbau der Beschäftigung gewährt werden.
Nach Ablauf der ersten Förderphase kann sich eine zweite Phase ohne zeitliche Unterbrechung anschließen, welche unbefristet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nicht möglich ist.
Das geförderte Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung und verläuft in der Regel über die volle Arbeitszeit.

Voraussetzung zur Gewährung des Beschäftigungszuschusses?

Der oder die eingestellte ArbeitnehmerIN müssen volljährig und langzeitarbeitslos sein und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als schwer oder nicht vermittelbar für eine Erwerbstätigkeit gelten. Dabei muss über mindestens sechs Monate versucht worden erfolglos versucht worden sein, den oder die Hilfebedürftige auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln und es muss zu erwarten sein, dass auch in den folgenden 24 Monaten keine Vermittlung stattfindet. Auf die Leistungen besteht generell kein Rechtsanspruch, sie werden nur gewährt, wenn die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Leistungen müssen vor Arbeitsbeginn beantragt werden.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag auf Gewährung des Beschäftigungszuschusses wird beim zuständigen Jobcenter bzw. ARGE gestellt, welches für den Arbeitgeber zuständig ist, d.h. in dessen Einzugsraum sich der Wohnsitz des Unternehmers befindet.
 

 

Stand: Oktober 2014

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