Ausbildungsbonus

Was beinhaltet der Ausbildungsbonus?

Die Agentur für Arbeit unterstützt Unternehmen mit einem Ausbildungsbonus, welche Auszubildende einstellen, deren Ausbildung aufgrund von äußeren Umständen und ohne eigenes Verschulden vorzeitig beendet wurde.

Gefördert werden Ausbildungsberufe, die dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz und dem Altenpflegegesetz unterliegen. Der Ausbildungsbonus wird an die Unternehmen in zwei Zuschuss-Raten ausgezahlt.

Wer gehört zur Zielgruppe des Ausbildungsbonus?

Arbeitgeber, welche förderungsfähige junge Menschen ausbilden, deren vorheriger Ausbildungsvertrag durch Insolvenz, Schließung oder Stilllegung des bisherigen Ausbildungsbetriebes vorzeitig beendet wurde, können durch den Ausbildungsbonus gefördert werden.

Höhe und Laufzeit / Konditionen der Leistungen

Die Förderung durch den Ausbildungsbonus verläuft in Form eines Zuschusses in zwei Phasen. Die ersten 50% werden nach Ablauf der Probezeit gezahlt und die fehlenden 50% nach der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Die Höhe der Gesamtzahlung beträgt entweder 4.000 € (wenn die Ausbildungsvergütung unter 500€ liegt), 5.000€ (wenn die Ausbildungsvergütung zwischen 500-750 € beträgt) oder 6.000 € (wenn die Ausbildungsvergütung über 750 € beträgt).

Die Höhe des Bonus richtet sich also nach der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr. Bei der Einstellung von behinderten bzw. schwerbehinderten Menschen erfolgt zudem eine Erhöhung des Zuschusses um 30%. Auf die Höhe des Ausbildungsbonus werden die bereits absolvierten Zeiten der Berufsausbildung angerechnet.

Voraussetzung zur Gewährung des Ausbildungsbonus?

Der vorherige Ausbildungsvertrag des oder der eingestellten Auszubildenden muss aufgrund von Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebes vorzeitig beendet worden sein. Die Ausbildung muss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz durchgeführt werden.

Außerdem muss die Ausbildung spätestens bis zum 31.12.2013 begonnen werden. Ausgeschlossen sind Ausbildungen, die bereits durch andere Zuschüsse nach dem SGB unterstützt werden. Auf den Ausbildungsbonus besteht generell kein Rechtsanspruch, dieser Zuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Leistungen müssen vor Antritt der Ausbildung beantragt werden.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag auf Gewährung des Ausbildungsbonus wird bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt, welche für den Arbeitgeber zuständig ist, d.h. in deren Einzugsraum sich der Wohnsitz des Unternehmers befindet.

Genauere Informationen?

Ausführliche Information sind zum Ausbildungsbonus finden Sie in dem hier verlinkten PDF der Arbeitsagentur:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A05-Berufl-Qualifizierung/Publikation/HEGA-12-2010-Anpassung-GA-Anlage-1.pdf

Stand: Juli 2014

Weitere kostenlose und ausführliche Informationen zum Thema des Artikels erhalten Sie von unseren zertifizierten Beratern.

Dieser Artikel erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Er enthält keine steuerlichen oder rechtlichen Beratungen, die wir weder anbieten noch durchführen.